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   OVG Niedersachsen, 21.02.2020 - 4 PA 222/19   

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https://dejure.org/2020,54499
OVG Niedersachsen, 21.02.2020 - 4 PA 222/19 (https://dejure.org/2020,54499)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21.02.2020 - 4 PA 222/19 (https://dejure.org/2020,54499)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21. Februar 2020 - 4 PA 222/19 (https://dejure.org/2020,54499)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 30.10.2019 - 6 C 10.18

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.02.2020 - 4 PA 222/19
    Die Beitragsbefreiung gemäß § 4 Abs. 1 RBStV setzt voraus, dass dem Beitragsschuldner auf der Grundlage eines Bescheides eine der dort genannten Sozialleistungen gewährt wird (sog. bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit), und ist nicht analogiefähig (BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 - 6 C 10.18 -).

    "Hingegen bietet die Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV keine Handhabe, das Regelungskonzept des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zu korrigieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 - 6 C 10.18 - BVerwG, Urt. v. 28.2.2018 - 6 C 48.16 -, BVerwGE 161, 224).

    Da dieses Regelungskonzept für die von dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV erfassten Bedürftigkeitsfälle eine bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit vorsieht, um schwierige Berechnungen zur Feststellung der Bedürftigkeit durch die Rundfunkanstalten zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 - 6 C 10.18 -), sind einkommensschwache Personen, die Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RBStV in Anspruch nehmen könnten, dies aber nicht tun, nicht der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zuzuordnen (vgl. Senatsbeschl. v. 9.8.2017 - 4 PA 356/17 -, u. v. 19.4.2016 - 4 ME 30/16 -).

  • OVG Niedersachsen, 29.11.2017 - 4 PA 356/17

    Befreiung; Bescheinigung; Härtefall; Rundfunkbeitrag

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.02.2020 - 4 PA 222/19
    Da dieses Regelungskonzept für die von dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV erfassten Bedürftigkeitsfälle eine bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit vorsieht, um schwierige Berechnungen zur Feststellung der Bedürftigkeit durch die Rundfunkanstalten zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 - 6 C 10.18 -), sind einkommensschwache Personen, die Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RBStV in Anspruch nehmen könnten, dies aber nicht tun, nicht der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zuzuordnen (vgl. Senatsbeschl. v. 9.8.2017 - 4 PA 356/17 -, u. v. 19.4.2016 - 4 ME 30/16 -).

    Anderes gilt nach der Rechtsprechung des Senats nur dann, wenn der Rundfunkbeitragsschuldner, der eine der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen nicht bezieht, durch Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Sozialleistungsbehörde nachweist, dass er die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug dieser Sozialleistung erfüllt, und sich aus der Bescheinigung ergibt, dass die zuständige Sozialleistungsbehörde die Anspruchsvoraussetzungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend geprüft hat (Senatsbeschl. v. 29.11.2017 - 4 PA 356/17 -).

  • BVerwG, 12.10.2011 - 6 C 34.10

    Rundfunkempfangsgerät; Rundfunkgebühr; internetfähiger PC; Befreiung; Hilfe zum

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.02.2020 - 4 PA 222/19
    Eine Beitragsbefreiung nach der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV für Beitragsschuldner, die nur geringe Einkünfte haben, trotz des Vorliegens der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen aber keine Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RBStV beziehen, liefe nämlich auf eine sachlich nicht gerechtfertigte Umgehung des Regelungskonzepts der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit für die von dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV erfassten Bedürftigkeitsfälle hinaus (vgl. Senatsbeschl. v. 13.7.2015 - 4 PA 219/15 -, v. 9.10.2014 - 4 PA 236/14 - u. v. 20.8.2013 - 4 PA 188/13 - ebenso zu § 6 Abs. 3 RGebStV BVerwG, Urt. v. 12.10.2011 - 6 C 34.10 -, Senatsbeschl. v. 11.6.2012 - 4 PA 153/12 -).
  • BVerwG, 28.02.2018 - 6 C 48.16

    Auftrag der Behindertenförderung; Befreiung der Empfänger existenzsichernder

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.02.2020 - 4 PA 222/19
    "Hingegen bietet die Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV keine Handhabe, das Regelungskonzept des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zu korrigieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 - 6 C 10.18 - BVerwG, Urt. v. 28.2.2018 - 6 C 48.16 -, BVerwGE 161, 224).
  • OVG Niedersachsen, 21.01.2020 - 4 LA 286/19

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht; Beitragspflicht; Beitragsschuldner;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.02.2020 - 4 PA 222/19
    Hierzu hat der Senat jüngst mit Beschluss vom 21. Januar 2020 (4 LA 286/19) ausgeführt:.
  • OVG Niedersachsen, 11.06.2012 - 4 PA 153/12

    Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bei fehlender Beantragung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.02.2020 - 4 PA 222/19
    Eine Beitragsbefreiung nach der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV für Beitragsschuldner, die nur geringe Einkünfte haben, trotz des Vorliegens der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen aber keine Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RBStV beziehen, liefe nämlich auf eine sachlich nicht gerechtfertigte Umgehung des Regelungskonzepts der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit für die von dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV erfassten Bedürftigkeitsfälle hinaus (vgl. Senatsbeschl. v. 13.7.2015 - 4 PA 219/15 -, v. 9.10.2014 - 4 PA 236/14 - u. v. 20.8.2013 - 4 PA 188/13 - ebenso zu § 6 Abs. 3 RGebStV BVerwG, Urt. v. 12.10.2011 - 6 C 34.10 -, Senatsbeschl. v. 11.6.2012 - 4 PA 153/12 -).
  • VG Göttingen, 25.01.2022 - 2 A 82/21

    Bedürftigkeit; Befreiung; Bescheid; Bescheinigung; Rundfunkbeitrag;

    Anderes gilt nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nur dann, wenn der Rundfunkbeitragsschuldner, der eine der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen nicht bezieht, durch Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Sozialleistungsbehörde nachweist, dass er die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug dieser Sozialleistung erfüllt, und sich aus der Bescheinigung ergibt, dass die zuständige Sozialleistungsbehörde die Anspruchsvoraussetzungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend geprüft hat (Nds. OVG, Beschluss vom 21.02.2020 - 4 PA 222/19 -, juris, Rn. 8; Beschluss vom 29.11.2017 - 4 PA 356/17 -, juris Rn. 3 f.).
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